Umsetzung international

Am 20. November 1989 wurde das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, kurz „UN-Kinderrechtskonvention“ genannt, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Inzwischen haben alle Staaten der Welt – außer den USA und Somalia – das Vertragswerk ratifiziert. Die KRK ist damit weltweit das am meisten akzeptierte und ratifizierte Menschenrechtsinstrument.
Sie hatte praktische Konsequenzen in vielen Ländern, die durch die Ratifizierung der Konvention ihre Gesetzgebung teilweise ergänzen und/oder reformieren mussten.

Die UN-Kinderrechtskonvention beinhaltet in Artikel 42 auch Regelungen, nach denen sie in den Vertragsstaaten bekannt gemacht und verbreitet werden muss, als Grundlage politischer Entscheidungen dienen und in die Richtlinien der Aus- und Weiterbildung an den Schulen und Universitäten einfließen soll. Die einzelnen Staaten haben die Möglichkeit, entsprechend Artikel 51 die Ratifizierung mit Vorbehalten zu versehen. Die Vorbehalte dürfen allerdings nicht „unvereinbar mit Ziel und Zweck des Übereinkommens sein“ (Art. 51, 2).

Staatenbericht

Mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, zwei Jahre nach der Ratifikation und danach alle fünf Jahre dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Konvention zu unterbreiten.