UN-Kinderrechtskonvention

Foto von Kindern vor einer Weltkarte – Symbolbild für „Zusammen sind wir klasse“

Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, kurz „UN-Kinderrechtskonvention“ (KRK) wurde am 20.11.1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet.
Grundanliegen der Kinderrechtskonvention ist es, ein Bild vom Kind im gesellschaftlichen Bewusstsein und im Bewusstsein des Einzelnen zu verankern, das Kinder als eigenständige Persönlichkeiten sieht – ausgestattet mit Würde, mit eigenen Bedürfnissen, Interessen und Rechten. Kinder im Sinne der Konvention sind alle jungen Menschen zwischen 0 und 18 Jahren.

Die UN-KRK beruht auf vier Eckpfeilern, die den Geist des Übereinkommens prägen:

  • Das Recht auf Leben und Entwicklung eines jeden Kindes sind im größtmöglichen Umfang zu garantieren (Artikel 6)
  • Kein Kind darf u. a. wegen seiner nationalen, ethnischen und sozialen Herkunft, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Religion oder wegen politischer und sonstiger Anschauungen diskriminiert werden (Artikel 2)
  • Bei allen politischen, behördlichen, gerichtlichen und sonstigen Maßnahmen, die das Wohl und die Interessen der Kinder betreffen, sind diese vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3)
  • Kinder sind an den sie selbst betreffenden Entscheidungen immer angemessen zu beteiligen. Sie sollen vor allem bei allen ihre Angelegenheiten berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren gehört werden (Artikel 12)

Diese Prinzipien bilden die Basis der gesamten Konvention. Auf der Grundlage dieser Überzeugungen bauen die 54 Artikel, die unterschiedlichen Themenbereichen zugeordnet sind, auf.

Im internationalen Fachjargon sind es die drei großen Ps, die den Inhalt der UN-KRK kennzeichnen:
Prävention – Protektion – Partizipation

Es geht also um:

Prävention im Sinne von Versorgungs- und Förderungsrechten

z. B. das Recht des Kindes

  • auf Fürsorge und vorrangige Beachtung des Kindeswohls (Artikel 3)
  • auf Leben, Überleben und Entwicklung (Artikel 6)
  • auf medizinische Versorgung und gesundheitliche Vorsorge (Artikel 24)
  • auf soziale Sicherheit (Artikel 26)
  • auf Unterhalt und angemessene Lebensbedingungen (Artikel 27)
  • auf Schule, Bildung und Ausbildung (Artikel 28)
  • auf Freizeit, Spielen und Kultur (Artikel 31)

Protektion im Sinne von Schutzrechten

z. B. das Recht des Kindes

  • auf Wahrung seiner Identität (Artikel 8)
  • auf Schutz vor willkürlicher Trennung von den Eltern (Artikel 9)
  • auf Schutz der Privatsphäre und seiner Ehre (Artikel 16)
  • auf Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung (Artikel 19)
  • auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung (Artikel 32)
  • Partizipation im Sinne von Beteiligungsrechten
    z. B. das Recht des Kindes

Partizipation im Sinne von Beteiligungsrechten

z. B. das Recht des Kindes 

  • auf Berücksichtigung seines Willens durch angemessene Mitsprache in allen seine Interessen berührenden Angelegenheiten (Artikel 12)
  • auf freie Meinungsäußerung, Information und Zugang zu den Medien (Artikel 13 und 17)
  • auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 15)

Verpflichtung zur Bekanntmachung

Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten die KRK bekannt zu machen und zu verbreiten (Artikel 42).

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration hat deshalb die Broschüre „Kinder haben Rechte“ – UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut (Texte in amtlicher Übersetzung) mit Kommentierung herausgegeben. Sie ist als Broschüre hier zu beziehen; als Download siehe unten.

In der Folge erfuhr die KRK weitere Präzisierungen, darüber wurden im Jahr 2000 zwei Zusatzprotokolle verabschiedet.

Das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten“ legt fest, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen und präzisiert damit die Altersbegrenzung von 15 Jahren in Artikel 38 der Konvention. Wer sich freiwillig zum Militärdienst melden will, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Doch auch dann gilt: Niemand unter 18 Jahren darf an Kampfhandlungen teilnehmen. Im Februar 2002 trat das Zusatzprotokoll in Kraft.

Das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie“ verbietet diese ausdrücklich und fordert die Staaten auf, diese Form der Ausbeutung als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen. Dieses Zusatzprotokoll trat im Januar 2002 in Kraft.

Das 3. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom Dezember 2011 finden Sie hier.