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Grundlagen, Gesetze und Beschlüsse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1631 Abs. 2

"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." 

Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

§ 1 Abs. 3 Ziffer 3 

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere ...

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen ...

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. 

(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigen oder den Erziehungsberechtigen anzubieten ...

§ 8b Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ...

(siehe SGB VIII unten)

Kindertagesstättengesetz

§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten

(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.

(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.

Rheinland-pfälzisches Schulgesetz

§ 3 Schülerinnen und Schüler

...

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch schulische Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die Schule auf die Inanspruchnahme erforderlicher weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit dem Jugendamt zusammen.

...

§ 19 Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen

Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben

1. mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in den  lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und  Kindergesundheit, 

2. mit anderen außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebenssituation junger Menschen wesentlich ist, insbesondere mit anderen Bildungseinrichtungen und Betrieben, zusammen.

Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf auszurichten, sich mit den Kindergärten über die jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen und Kindergärten vereinbart. Es können Hospitationen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie von Erzieherinnen und Erziehern in der Schule stattfinden.

 

Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG)

vom 07. März 2008 (GVBl. S 52 ff)

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen und instrumentellen Grundlagen zum Schutz des Kindeswohls und der Kindergesundheit verbessert.

Das Gesetz ist am 21. März 2008 in Kraft getreten.

 

  • pdfLKind Schu G

Arbeitspapier "Aufbau lokaler Netzwerke zur Förderung von Kindeswohl und Kindergesundheit - Ideen und Anregungen zur Gestaltung von Netzwerkkonferenzen und Arbeitsstrukturen im Netzwerk"

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt, hat das Arbeitspapier herausgegeben, welches Ideen und Anregungen zur Gestaltung von Netzwerkkonferenzen und Arbeitsstrukturen beinhaltet.

 

  • pdfAufbau lokaler Netzwerke zur Foerderung von Kindeswohl und Kindergesundheit

Dokumentation "Erkennen, Betreuen und Behandeln von jugendlichen Sexualtätern"

Die Broschüre beinhaltet u. a. Ausführungen zur Diagnose wie auch zur Behandlung von sexuell auffälligem Verhalten.

 

  • pdfDokumentation der Fachtagung Erkennen Betreuen und Behandeln von jugendlichen Sexualtaetern

Empfehlungen zur Vereinbarung nach § 8a SGB VIII

Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 27. November 2006

  • pdfVereinbarungen § 8a

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22. Dezember 2011

  • pdfBundeskinderschutzgesetz BKisch G
  • pdfHandlungsempfehlungen BKi Sch G
  • pdfHandlungsempfehlungen der KMK zur Vorbeugung und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchsfällen vom 07.02.2013
  • pdfAktionsplan 2011 der Bundesregierung zum Schutz vor sexueller Gewalt
  • pdfSachstandsbericht Aktionsplan
  • pdfHandreichung zu sexuellen Missbrauchsfaellen
  • pdfJMK Mai 2004 Haeusliche Gewalt wirksam entgegenwirken
  • pdfKonferenz Juni 2004 Haeusliche Gewalt wirksam entgegenwirken
  • pdfJMK Mai Juni 2007 Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen
  • pdfLandesverfassung Rheinland-Pfalz
  • pdfLandesgesetz Aenderung Polizei- und Ordnugnsbehoerdengesetz
  • pdfHandlungsempfehlungen der KMK zur Vorbeugung und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchsfällen vom 07.02.2013

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